Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) von Juwelier-Leihaus.de
1. Für jegliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpfänder gelten ausschließlich die Pfandleiherverordnung sowie die nachfolgenden AGB; hiervon abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Verpfänders binden den Pfandleiher nicht.
2. Mit Pfandübergabe, Entgegennahme des Pfandscheins und Darlehensauszahlung wird ein Pfandleihvertrag geschlossen. Der Verpfänder versichert mit Übergabe, unbeschränkter Eigentümer des Pfandes zu sein und dass dieses nicht mit Rechen Dritter belastet ist. Unterfällt die Pfandsache den §§ 1369, 1450 BGB, versichert er zugleich, dass sein Ehegatte mit der Verpfändung einverstanden ist.
3. Wird das Pfandrecht wegen Dritten zustehenden Rechten nicht wirksam bestellt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher das Darlehen sowie die bis zum Tag der Herausgabe des Pfandes an den Dritten bei wirksamer Pfandbestellung zu berechnenden Pfandzinsen und Vergütung und Kosten zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein der wirksamen Verpfändung entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist der Pfandleiher zur Herausgabe verurteilt worden, gilt das Pfandrecht als nicht bestellt. Entsprechendes gilt, wenn das Pfand bereits versteigert wurde und der Dritte Ersatz vom Pfandleiher verlangt hat; ist dieser höher als der nach Ziff. 3.1. zu zahlende Betrag, haftet der Verpfänder dem Pfandleiher in dieser Höhe.
4. Ist das Pfandrecht wirksam bestellt, so kann der Pfandleiher sich wegen seiner Forderung auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung der Pfandkreditzinsen und Gebühren nur aus dem Pfand befriedigen. Sind mehrere Gegenstände verpfändet, ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfänder berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den einzelnen Pfandsachen erzielten Erlöse.
5. Das Pfand kann, sofern es dem Versteigerer noch nicht zum Zwecke der Verwertung übergeben wurde, nur gegen Rückzahlung des Darlehens sowie Zahlung der Pfandzinsen sowie der Vergütung und Kosten unter Einreichung des Pfandscheins ausgelöst werden. Der Pfandleihvertrag kann bei Fälligkeit des Darlehens gegen Zahlung der Pfandzinsen und der Vergütung und Kosten verlängert werden.
6. Soweit Zinsen und Vergütung / Kosten nach Monaten berechnet werden, wird ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet. Hierbei darf der Tag der Hingabe des Darlehens nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tag zurückgezahlt wird.
7. Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchsdiebstahl sowie gegen Raub zu versichern.
8. Der Pfandleiher ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes oder zur Abholung des Überschusses zu prüfen, es sei denn, er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
9. Der Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich dem Pfandleiher unter Angabe der Pfandscheinnummer, des Namens des Verpfänders, des Verpfändungstages und einer Beschreibung des Pfandes zu melden. Macht der Verpfänder den Verlust des Pfandscheins ausreichend glaubhaft, erhält er eine Verlustbescheinigung und – sofern keine Auslösung erfolgt – einen Ersatzpfandschein.
10. Wird das Pfand nicht ausgelöst und der Pfandleihvertrag nicht verlängert, ist der Pfandleiher, jedoch erst frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens, zur Verwertung durch öffentliche Versteigerung berechtigt, es sei denn, der Verpfänder hat nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zugestimmt. Der Pfandleiher wird veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen erfolgen, ausreichend öffentlich bekanntgemacht wird. Bei Pfandsachen, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die nicht versteigert wurden, genügt ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.
11. Pfandleiher und Verpfänder sind sich einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine etwaige Fristbestimmung, die unverzügliche Benachrichtigung über Zeit und Ort der Versteigerung sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich iSv § 1220 Abs. 3 BGB sind und daher unterbleiben. Die Pflichten des Pfandleihers nach Ziff. 10 S. 2 sowie das Recht des Verpfänders einen etwaigen ihm gebührenden Überschuss aus der Verwertung beim Pfandleiher abzuholen bleiben unberührt.
12. Ein bei der Verwertung erzielter Überschuss steht dem Verpfänder gegen Übergabe des Pfandscheins zu. Überschuss ist der nach Abzug des Darlehens, der Pfandzinsen, der Vergütung und Kosten sowie der anteiligen Versteigerungskosten (sofern diese nicht vom Ersteigerer erhoben werden) verbleibende Teil vom Versteigerungserlös. Holt der Verpfänder den ihm gebührenden Überschuss nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet wurde, bei dem Pfandleiher ab, wird der Überschuss an die zuständige Behörde abgeführt mit der Folge, dass der Anspruch des Verpfänders auf Auszahlung des Überschusses verfällt.
13. Der Pfandleiher haftet bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. von Kardinalpflichten für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt Im Übrigen haftet der Pfandleiher nur gemäß und im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung auf die jeweilige Versicherungssumme. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen des Pfandleihers verbracht und eine Beschädigung vom Verpfänder zuvor nicht geltend gemacht wurde.
14.Ist der Verpfänder Unternehmer, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich dieser AGB bzw. eines Pfandleihvertrages Berlin; der Pfandleiher ist jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Verpfänders zu erheben. Ist der Verpfänder Verbraucher, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.
15. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.